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SV Ubbedissen 09 e.V.
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Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SV Ubbedissen 09 e.V.“ und hat seinen Sitz in Bielefeld. Er wurde im Jahr 1909 gegründet und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1.     Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports

2.     Durchführung geeigneter Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports

3.     Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes

4.     Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen

5.     Aus- und Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern

6.     Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

7.     Erstellung sowie Instandhaltung der im Vereinseigentum oder –besitz stehenden Immobilien und Gegenstände

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Gebühren und Beiträge beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§5    Ehrenmitgliedschaft       

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind grundsätzlich von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.

Ehemalige Vereinsvorsitzende können in gleicher Weise zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

·         durch Austritt

·         durch Ausschluss

·         durch Tod

·         bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

·         wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

·         bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins

·         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

·         wegen groben unsportlichen Verhaltens

·         wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand, erfolgen. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringende Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände, insbesondere Schlüssel,  sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge oder anderer Forderungen des Vereins.

 

§7 Beiträge

Die Mitglieder bezahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Sondergebühren für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden. Rückständige Beiträge und Gebühren können, nach vorangegangenem Mahnverfahren, auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Beiträgen und Gebühren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.


§8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

·         die Mitgliederversammlung

·         der geschäftsführende Vorstand

·         der Gesamtvorstand

 


§10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen, auf der Vereins-Homepage und in den vereinseigenen Schaukästen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe eines Namens zugehen.  Verspätet eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

2.     Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

3.     Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

4.     Festsetzung der Beiträge und Gebühren

5.     Beschlussfassung über eingegangene Anträge

6.     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

7.     Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens  ¼ der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.  Wählbar für den Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Da Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§11  Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus

·         dem ersten Vorsitzenden  (Vorstandsvorsitzender)

·         mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden

·         von denen einer Leiter der Finanzen ist

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, vertritt mit einem weiteren  Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Die Vertretungsmacht des Geschäftsführenden Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als € 5.000,00 die Zustimmung des Gesamtvorstandes, bei mehr als € 20.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen muss.

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

·         dem geschäftsführenden Vorstand

·         den Abteilungsleitern

·         dem Schriftführer

·         dem Sozialwart

·         dem technischen Leiter

Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen. Die Entscheidung darüber obliegt den Mitgliedern des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme  bilden die Abteilungsleiter, die von den Abteilungsversammlungen gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Gesamtvorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ein zweites Amt ausüben.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbunden Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Der Geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

 

§ 12 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins, sie verwalten ihren Sportbetrieb selbständig. Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstandes. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein gewählter Kandidat für die Position, nimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch war. Innerhalb von 30 Tagen ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist.  

Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung bis zu einer Höhe von 5.000 Euro rechtsgeschäftlich vertreten. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu den Fachverbänden.

Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen oder sonstige Verträge als Dauerschuldverhältnisse  bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Abteilungsleiter berichten dem geschäftsführenden Vorstand in jeder Sitzung des Gesamtvorstandes, im Bedarfsfall auch außerhalb davon, über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen. Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen geben, die jedoch erst mit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands wirksam werden.

Nutzungsrechte und Nutzungszeiten von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden unter Mitwirkungen der betroffenen  Abteilungsleiter durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einbindung des Sportamtes der Stadt Bielefeld festgelegt.


Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig. Für den Fall, dass ein Kassenprüfer sein Amt wegen Vereinsaustritt, längerer Abwesenheit, Krankheit oder Tod nicht ausüben kann, ist je ein Stellvertreter zu wählen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Jugendamt der Stadt Bielefeld, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Jugendhilfe, verwenden darf.

Im Falle einer Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2013 beschlossen.

Sie ersetzt die bisherige Satzung. Die Satzung wurde in Mitarbeit und Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand erstellt.

 

 

 

Im April 2013

 

für den geschäftsführenden Vorstand:

Robert Fischer
Vorsitzender



Günter Beyer
stellvertretender Vorsitzender

 

Rolf Opgen-Rhein
stellvertretender Vorsitzender



Rainer Kickert
stellvertretender Vorsitzender
Leiter Finanzen           

 

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